BVfK - Wochenendticker 9. März 2019

aktuell - anspruchsvoll - authentisch

*** exklusiv für BVfK-Mitglieder ***

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Ihr BVfK kümmert sich, damit Sie Zeit fürs Wesentliche haben.

 

Unser Anspruch, Ihren Autohandel zu perfektionieren, stößt manchmal an seine Grenzen.

 

Irreführung bei 99% vermeiden? Der 100%-Irrtum des LG Hamburg.

 

Verbraucherschützer-Irrtum: „Wofür noch eine Garantie abschließen, es gibt doch jetzt die Gewährleistung“

 

Reklamationsmanagement: Die BVfK-Garantie.

 

Neues aus der BVfK-IT-Abteilung:

 

Unabhängigkeitserklärung Teil 39: Kundenbindung mittels Newsletterkampagnen

Neues aus der BVfK-Rechtsabteilung:

Die Gretchenfrage: Sachmangel oder üblicher Verschleiß?

 Wann darf die Steuerkette eines MINI den Geist aufgeben?

 

NEU: >>> BVfK-Vertragszusatz Abgasmanipulation

 

AUTORECHTSTAG - AKTUELL: Aktuelle Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zum Kauf- und Leasingrecht.

 

Mitgliederinformationen zum Deutschen Autorechtstag 2019

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Sehr geehrte BVfK-Mitglieder,

wir kümmern uns um alles, was Sie nicht oder nicht gut können, was unangenehm oder alleine kaum zu schaffen ist, damit Sie Zeit fürs Wesentliche haben, nämlich Autos an- und verkaufen, wobei wir Sie natürlich ebenfalls unterstützen.

Und damit das Unangenehme erst gar nicht entsteht, haben wir einen regelrechten Präventionskatalog entwickelt, der u.a aus einer Vielzahl von Vertragsformularen und Checklisten sowie Spezial- und Individuallösungen besteht.

Unser Anspruch, Ihren Autohandel zu perfektionieren, stößt manchmal jedoch an seine Grenzen, wenn das geschieht, was wir möglichst vermeiden wollen, nämlich, dass ein(e) Richter(in) auf den Plan treten muss.

Dann erfährt so mancher Autohändler, dass Vieles von dem, was kompetente und hochdekorierte Juristen, wie wir sie Anfang übernächster Woche wieder beim vom BVfK organisierten Deutschen Autorechtstag versammelt finden, gründlich analysieren, bisweilen zur blanken Theorie wird.

Da wird nicht nur gerne der Amtsrichter aus der Eifel zitiert, der auf den Einwand, dass der Bundesgerichtshof in diesem Fall doch anderer Meinung sei, erwiderte: „Hier bin ich der BGH!“ Ähnliches konnten wir auch jüngst beim Landgericht Hamburg erleben, als eine Richterin meinte, dass Werbeaussagen des Autohändlers so unmissverständlich sein müssten, dass 99 % der Verbraucher nicht getäuscht würden.

Mit Verlaub: Bisher war es der durchschnittlich informierte Verbraucher, der den Maßstab bildete. Das dürften eher 60 -80% der erwachsenen Bevölkerung sein. Wer bei 99 % dieser Mitbürger Missverständnisse vermeiden will, sollte seine Werbung komplett einstellen.

Damit es möglichst selten anders kommt, als man denkt, wird im Konfliktfall bei den strategischen Überlegungen auch hinterfragt, wie denn wohl das angerufene Gericht erfahrungsgemäß tickt.

Noch wichtiger ist es allerdings, dass wir uns erst gar nicht in Gottes - genauer gesagt in Richters Hand begeben müssen, damit man dort zum Beispiel über die Frage entscheidet, wie es sich denn mit der Gewährleistungsfrage bei einer Steuerkette verhält, deren Material zwar zehn Jahre gehalten hat, aber bereits nach 75.000 km „müde“ geworden ist. Ein Fall, von dem die BVfK-Rechtsabteilung im untenstehenden Artikel berichtet.

Wenn es, wie vorliegend, um 1600 € geht, will niemand so leicht des lieben Friedens willen das Portemonnaie zücken. Doch was ist zu tun?

Die BVfK-Rechtsabteilung empfiehlt die Defekt- oder Risikoprognose in den Vertrag aufzunehmen, was allerdings nicht gerade zum beschleunigten Verkaufsabschluss führt, dennoch dringend angeraten ist.

Damit kommen zu einem weiteren wichtigen Präventionsbaustein: Der Gebrauchtwagengarantie. Nachdem die Verbraucherschützer-Propaganda „Wofür noch eine Garantie abschließen, es gibt doch jetzt die Gewährleistung“ ein wenig verklungen ist, hat sich diese Möglichkeit, Reklamationen zu managen weiter etabliert und liefert dem Kfz-Händler nicht nur ein Verkaufsargument, sondern hilft ihm auch, die Gewährleistungsrisiken zu beherrschen.

Der Markt der Garantieanbieter ist jedoch unübersichtlich und nicht jeder, der eine tolle Website hat, hält auch was er verspricht. Grundsätzlich gibt es drei Garantieformen:

Die Versicherungslösung, die Produktgarantie, die an die Wirksamkeit eines Additivs gekoppelt ist und die Händlereigengarantie.

Der BVfK hat für seine Mitglieder zwei Lösungen bereit, die er begleitet beziehungsweise mit entwickelt hat.

Dem entsprechend gibt es die BVfK-Garantie in der Form einer klassischen Garantieversicherung gemeinsam mit unserem Partner GSG/Car Garantie und alternativ als Händlereigengarantie in Form des BVfK-Garantiekonzepts, einer anspruchsvollen und komplexen Gesamtlösung, die sich seit Jahren als gleichzeitig günstige und den Händler vom Reklamationsgeschehen entlastende Variante bewährt.

Informationen zu den beiden BVfK-Garantielösungen können per E-Mail (garantie@bvfk.de) angefragt werden. Wir erklären Ihnen gerne mehr über diesen wertvolle Bestandteil Ihres BVfK-Maßanzugs aus der Modellreihe:

Alles Gute für Ihren Autohandel!

Ihr 

Ansgar Klein
Geschäftsführender Vorstand
Bundesverband freier Kfz-Händler BVfK e.V.

Feedback immer gerne direkt an: vorstand@bvfk.de

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Neues aus der BVfK-IT-Abteilung:

Unabhängigkeitserklärung Teil 39: Kundenbindung mittels Newsletterkampagnen

Auch wenn es dank DSGVO etwas herausfordernder geworden sein dürfte, E-Mail-Adressen für den Versand von Newslettern zu bekommen, so ist es dennoch eine der wirkungsvollsten Methoden, Ihre Kunden dauerhaft zu binden.

Sicher Daten sammeln.

Durch Ergänzungen der Kaufverträge oder Datenschutzerklärungen, lassen sich von Ihren Kunden Einverständniserklärungen für die Art der Informationen und den entsprechenden Kommunikationskanal (E-Mail, Telefon, SMS) einholen. 

Weisen Sie bereits von Anfang an und später dann in den E-Mails auf die Möglichkeit des Austragens bzw. Löschens der Daten hin.

Rabattaktionen und Fahrzeugnews.

Verschaffen Sie sich bei Ihren Kunden ein vertrauensvolles und fachlich versiertes Bild. Das gelingt Ihnen zum Beispiel mit Neuigkeiten oder Wartungs- und Pflegehinweisen zu Fahrzeugmodellen. 

Es gibt auch nur wenige Menschen, die Bestandskunden-Vorteils-Rabatte bei Reifen, Wartung oder Alt-gegen-Neu-Aktionen als störende Werbung empfinden.  

Das Wichtigste ist jedoch, dass Sie nicht in Vergessenheit geraten und Sie immer wieder in regelmäßigen Abständen von sich hören bzw. lesen lassen. Zeigen Sie Ihren Kunden, dass Sie der richtige Ansprechpartner sind bei allen Fragen rund ums Auto und wandeln Sie die Emotionen und Eindrücke Ihrer Kunden beim Fahrzeugkauf in ein vertrauensvolles partnerschaftliches Verhältnis. 

DMS oder Stand-Alone.

Die meisten DMS-Systeme bieten bereits eine Newsletterfunktion an, nutzen Sie diese auch. Aber selbst ohne DMS gibt es Newslettersoftware, die Ihnen ein professionelles Werkzeug an die Hand geben und sich zum Beispiel auch um die Rückläuferbehandlung kümmern, sowie viele weitere nützliche Features bieten.

Hier einige Hersteller von Newslettersoftware: 

-  Evalanche (E-Mail-Marketing und Leadkampagnen-Tool)

- Mail-List-Controller (einfaches und komfortables Newsletterprogramm)

- Newsletter2Go

Anbieter gibt es reichlich, da hilft Ihnen Google. Sollten Sie Hilfe oder weitere Tipps benötigen, sprechen Sie mich gern an m.manthey@bvfk.de

Ein schönes Wochenende wünscht

Ihre BVfK-IT

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Neues aus der BVfK-Rechtsabteilung:

Die Gretchenfrage: Sachmangel oder üblicher Verschleiß?

 

Wann darf die Steuerkette eines MINI den Geist aufgeben?

Die Kundin hatte sich für einen MINI entschieden - gut neun Jahre alt mit einer Laufleistung von etwa 75.000 Kilometern. Das Fahrzeug lief zunächst einwandfrei. Erst nach 5.000 zurückgelegten Kilometern kurz vor Ablauf der ominösen Sechs-Monats-Grenze zur Beweislastumkehr stellte sich bedauerlicherweise heraus, dass sich die Steuerkette des MINI gelängt hat und erneuert werden muss - bei einem MINI ein teurer Spaß.

Garantie hin oder her, für die offensichtlich rechtskundige Kundin stand ohne weitere Begründung sofort fest: Das ist ein Sachmangel und damit ein Fall für die Gewährleistung. Doch liegt der Fall wirklich so klar, wie die Kundin meint?

Dass Steuerketten Verschleißteile sind, kann man wohl als gesichert ansehen. Also muss man weitergehend fragen: Vorzeitiger Verschleiß (Gewährleistung) oder üblicher Verschleiß (keine Gewährleistung)? M. a. W.: Darf eine Steuerkette durch Materialschwächung nach 75.000 Kilometern nicht doch ihre unbeeinträchtigte Funktion verlieren? Spontan mag man der Auffassung sein, dass sie länger halten muss. Doch wie sieht es aus, wenn das Auto bereits zehn Jahre alt ist und möglicherweise in dem Zusammenhang eine durchaus typische Art von häufiger Kurzstreckenbenutzung erfahren hat, die zu einer anderen Belastung führt, als wenn diese Laufleistung wie üblich nach einem Alter von drei bis fünf Jahren erreicht worden wäre?

Hinzu kommt noch und da wird es kritisch: Das ist eine typische MINI-Krankheit. Da hört man schon den Mini-Fachmann sagen: „Die Frau kann froh sein, dass die Kette so lange gehalten hat. Oft passiert das bereits bei 50.000 Kilometern.“ Jetzt kommt es auf die Frage der Vergleichbarkeit an. Das Problem haben zwar alle MINI, jedoch andere Fahrzeuge dieser Kategorie möglicherweise nicht. Die Rechtsprechung tendiert mittlerweile auch bei Gebrauchtwagen zu einem fabrikatsübergreifenden Vergleich, was für den Verkäufer ungünstig ist. Konkret heißt das: Ein MINI mit einer defekten Steuerkette bei ca. 75.000 Kilometern kann selbst dann mangelhaft sein, wenn ein solcher Schaden infolge eines Werkstofffehlers serientypisch ist, er aber bei vergleichbaren Pkw deutlich später oder gar nicht auftritt.

Man könnte noch argumentieren, dass der durchschnittlich informierte Verbraucher die Möglichkeit hat, sich im Internet jederzeit über eine spezielle Mangelhäufigkeit zu informieren. Allerdings lässt sich auch hören, dass der Verkäufer von der Schwachstelle des Fahrzeugs hätte wissen und dies dem Käufer mitteilen müssen. Wenn man es darauf ankommen ließe, würde man an den Punkt gelangen, wo letztendlich alles in Gottes Hand und diesbezüglich stellvertretend in der Bewertung des Gerichts liegen, welches erfahrungsgemäß wie ein Verbraucher tickt.

Was daher letztendlich am besten hilft, ist die Defektprognose, also die Übertragung des Risikos vom Händler auf den Kunden. Dazu gibt es bekanntlich die BVfK-Zusatzvereinbarungen. Diese haben wir übrigens gerade durch ein Formular zur Diesel-Problematik ergänzt. Sie finden es über diesen Link

>>> BVfK-Vertragszusatz technische Besonderheiten Abgasmanipulation

oder auch selbstverständlich im geschlossenen Mitgliederbereich an der üblichen Stelle:

>>> BVfK-Vertragsformulare

Ihre BVfK- Rechsabteilung 

Zur kostenlosen (im Mitgliedsbeitrag enthaltenen) Ersteinschätzung geht´s hier:

>>> Anfrage-Ersteinschätzung

Wichtige Links zu den Informationen und Leistungen der BVfK-Rechtsabteilung:

>>> BVfK-Vertragsformulare

>>> Erfassungsbogen-BVfK-Schiedsstelle

>>> Liste der BVfK-Vertragsanwälte

>>> FAQs-BVfK-Rechtsfragen

>>> BVfK-Verbraucherinformation-zum-Kaufrecht

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AUTORECHTSTAG - AKTUELL: Aktuelle Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zum Kauf- und Leasingrecht.

Dr. Ralph Bünger, Richter am Bundesgerichtshof.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, der unter anderem für den Autokauf und das Autoleasing zuständig ist, hat auch im Jahr 2018 eine Reihe wichtiger Entscheidungen getroffen, die für die Autorechtspraxis von erheblicher Bedeutung sind.

In seinem Urteil vom 9. Mai 2018 (VIII ZR 26/17) hat der Senat eine Grundsatzentscheidung zum Verhältnis zwischen der mangelbedingten Minderung des Kaufpreises und der Rückgängigmachung des Kaufvertrags im Wege des Schadensersatzes getroffen. Er hat in dieser Entscheidung zudem grundlegende Ausführungen zum gesamten System des Sachmangelgewährleistungsrechts - mit besonderem Blick auf den Autokauf - vorgenommen (Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt, großer Schadensersatz, kleiner Schadensersatz).

In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Käufer wegen Sachmängeln des Neufahrzeugs zunächst die Minderung des Kaufpreises erklärt, sein Begehren später aber - wegen derselben Mängel - auf eine Rückgängigmachung des Kaufvertrags im Wege des Schadensersatzes statt der ganzen Leistung (großer Schadensersatz) umgestellt. Der Bundesgerichtshof hat - anders als die Vorinstanzen - die Möglichkeit einer solchen Umstellung des Gewährleistungsbegehrens verneint.

Bei der Ausübung des Minderungsrechts nach § 437 Nr. 2, § 441 Abs. 1 Satz 1 BGB handelt es sich um eine Gestaltungserklärung, mit der sich der Käufer verbindlich für ein Festhalten am Kaufvertrag entschieden und damit sein Wahlrecht zwischen einem Festhalten am Kaufvertrag und einem Lösen vom Kaufvertrag "verbraucht" hat. Er ist deshalb auch gehindert, großen Schadensersatz neben der Minderung geltend zu machen.

Der Bundesgerichtshof hat mit diesem Urteil zudem seine Rechtsprechung zum so genannten "Montagsauto" fortentwickelt. Er hat entschieden, dass eine allein aufgrund früherer - behobener - Mängel vorgenommene Einordnung des Fahrzeugs als "Montagsauto" noch keinen Aufschluss darüber gibt, inwieweit das Fahrzeug tatsächlich eine auf herstellungsbedingten Qualitätsmängeln beruhende Fehleranfälligkeit aufweist. Zur Beurteilung der Frage, ob ein derartiger Sachmangel vorliegt, hat das Gericht vielmehr - regelmäßig unter Einholung eines Sachverständigengutachtens - die notwendigen Feststellungen zur Beschaffenheit der Kaufsache zu treffen.

Im Urteil vom 24. Oktober 2018 (VIII ZR 66/17) hat sich der Bundesgerichtshof zudem grundlegend mit mehreren zentralen Rechtsfragen des Nacherfüllungsanspruchs des Käufers eines (wegen Softwarefehlern mangelhaften) Neuwagens und hierbei insbesondere mit dem Anspruch des Käufers auf Ersatzlieferung eines mangelfreien Fahrzeugs befasst.

Zu den Überlegungen, die hinter diesen und weiteren praxisrelevanten Entscheidungen des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zum Autokauf stehen, wird Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bünger, der seit dem Jahr 2009 Mitglied dieses Senats ist, beim 12. Deutschen Autorechtstag vortragen.

Alle Ausgaben des Newsletters AUTORECHTSTAG-AKTUELL finden Sie hier:  https://www.deutscher-autorechtstag.de/art-aktuell/

Informationen zum Deutschen Autorechtstag am 18. und 19. März 2019

Dort, wo Adenauer nach dem Zweiten Weltkrieg von den Hohen Kommissaren der Siegermächte das „Petersberger Abkommen“ entgegennahm, das der noch jungen BRD den Beitritt in internationale Organisationen ermöglichte, dort wo hohe Staatsgäste, wie Schah Reza Pahlewi und Kaiserin Soraya, die Königin Elizabeth II., Michail und Raissa Gorbatschow, Kaiser Akihito, Nelson Mandela, Bill Clinton, Königin Margarete II nächtigten und vom russischen Staatschef Leonid Breschnew 1973 der vielleicht berühmteste Unfallwagen produzierte wurde, werden vom vom 18. - 19. März wieder einmal die Spitzen der Deutschen Autolobby mit den maßgeblichen Köpfen deutscher und europäischen Autorechts zum Dialog über brisante und klärungsbedürftige Rechtsthemen rund ums Automobil. 

>>> Zur Agenda des 12. Deutschen Autorechtstags

>>> Zur Anmeldung des 12. Deutschen Autorechtstags

BVfK-Mitglieder und -Vertragsanwälte erhalten Sonderkonditionen.

 Arbeitsgemeinschaft Deutscher Autorechtstag

Leitung/Vorstand: Prof. Dr. Ansgar Staudinger; RA Dr. Kurt Reinking; BGH-Richter a.D. Wolfgang Ball. Beirat: Silvia Schattenkirchner, Ulrich Dilchert, Ansgar Klein, Marcus Gülpen. Veranstalter: ADAC eV; BVfK eV; ZDK eV. c/o BVfK e.V. Bundeskanzlerplatz / Reuterstr.241 D-53113 Bonn. Verantwortlich: Ansgar Klein. Fortbildungsveranstaltung gemäß § 15 FA.

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